11.03.2022

Es mag sein, dass Ihnen die drei nachfolgenden Themen bereits bekannt sind. Dennoch möchte ich Ihnen diese drei Bereiche aus einer vielleicht anderen Perspektive näherbringen:

Eigenmietwert

Im Bundesparlament wird sich dieses Jahr die Beratung über die Abschaffung des Eigenmietwertes fortsetzen. Obwohl in der Vergangenheit sämtliche Versuche, den Eigenmietwert abzuschaffen, gescheitert sind, sieht es im Moment so aus, als dass der Eigenmietwert fallen würde.

Auf den ersten Blick ist es klar: Die Besteuerung des Eigenmietwertes ist unbeliebt und die «künstliche» Besteuerung wird oft als unfair betrachtet. Dennoch bin ich persönlich der Meinung, dass steuersystematisch und ökonomisch mehr für als gegen die Eigenmietwertbesteuerung spricht. Aber dies wäre ein abendfüllender Diskussionspunkt. Mein Anliegen ist es lediglich, auf einen speziellen Punkt hinzuweisen. Falls der Eigenmietwert abgeschafft wird, entfallen auch die zahlreichen Abzugsmöglichkeiten der Gewinnungskosten. Dies bedeutet z.B., dass sobald der Eigenmietwert abgeschafft ist, auch die Abzugsmöglichkeiten von werterhaltenden Investitionen bei der Einkommenssteuererklärung entfallen. Dies ist oft ein probates Mittel zur Steueroptimierung. Falls Sie also eine Renovation Ihrer Immobilie angedacht haben, verfolgen Sie den Zeithorizont bezüglich der Abschaffung des Eigenmietwertes genau. Denn obwohl das Parlament eine «angemessene Übergangsfrist» in Aussicht gestellt hat, kann es hin und wieder schneller gehen als gedacht und plötzlich sind die geplanten Investitionen dannzumal steuerlich nicht mehr abzugsberechtigt.


Energetische Sanierungen

Im Kanton Graubünden wurde die Revision des Energiegesetzes bereits per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Wir stellen immer wieder fest, dass die daraus folgenden Konsequenzen nicht immer allen Besitzern von Ferienimmobilien bewusst sind. Oft nicht bewusst ist es, dass die Energiegesetze kantonal geregelt sind und zwischen dem Herkunftskanton unserer Ferienimmobilienbesitzer und dem Kanton Graubünden durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein können. So besteht z.B. die landläufige Meinung, dass Ölheizungen zukünftig nicht mehr durch Ölheizungen ersetzt werden dürfen. Dem ist nicht so. Ein solcher Ersatz ist weiterhin möglich, jedoch müssen mindestens zehn Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbarer Energie erzeugt oder eine Energiebedarfsreduktion von mindestens zehn Prozent erreicht werden. In anderen Kantonen liegt diese Grenze z.B. bei zwanzig Prozent. Stehen bei Ihrer Liegenschaft grössere Erneuerungen im Bereich Heizträger, Dach, Fenster, etc. an, lohnt es sich, einen Blick auf die Energieverordnung des Kantons Graubünden zu werfen.


SARON Hypothek

Seit Anfang 2022 wurde den Geldmarkthypotheken ein neuer Referenzzinssatz hinterlegt. Umgangssprachlich kennen die meisten von uns die Geldmarkthypothek als Libor-Hypothek. Neu wird der SARON als Referenzzinssatz den Geldmarkthypotheken in der Schweiz hinterlegt. Die genaue Erklärung der Unterschiede der beiden Referenzzinssätze würde den Rahmen dieses Blogs sprengen und ist meiner Meinung nach auch nicht wahnsinnig spannend. Wichtig für Hypothekarnehmer zu wissen ist, dass sich der SARON bislang als sehr stabiler Referenzzinssatz erwiesen hat. Ökonomen gehen davon aus, dass die kurzfristigen Zinsen langsamer steigen werden als die langfristigen. Das bedeutet, dass eine Finanzierung mit einer SARON-Hypothek mittelfristig weiterhin günstiger sein wird als eine Finanzierung mit einer langfristigen Festzinshypothek.

Ihr MJF